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Generalbundesanwalt Harald Range: Hundsgemein oder nur doof?

Schloss Ermreuth, August 2015

Kann ein Volljurist, und noch dazu der Chef einer auf die Verfolgung von Verbrechen gemäß § 129a StGB spezialisierten Behörde, so dämlich sein, dass er nicht erkennt, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, um von einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a sprechen zu können?

Der GBA Harald Range hat sich nicht entblödet, die ehemalige „Wehrsportgruppe Hoffmann“ in einem von der Generalbundesanwaltschaft herausgegebenen Informationsblatt als eine „terroristische Organisation“ im Sinne des § 129a StGB zu bezeichnen. Soweit die bedauerliche Tatsache. Offen bleibt die Frage, was ihn dazu veranlasst hat.

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(Selbst der gehässige Ulf Stuberger muss 1981 über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen § 129a berichten)

Hat er bewusst als verlängerter Arm der Geheimdienste deren perfide Psychopolitik befördert? Oder ist er nicht in der Lage, die einfachsten juristischen Grundbegriffe zu verstehen? Letzten Endes ist es egal, denn das eine ist so unerträglich wie das andere. Doof darf man ja ungestraft sein, aber nur wenn man kein hohes Amt im Staatsgefüge bekleidet.

Professionell verleumderisch zu sein gehört leider in der parlamentarischen Demokratie zum politischen Alltag. Das macht aber die Sache nicht besser.

Ich kann nicht jeden Hampelmann verklagen, der sich an der Jahrzehnte hindurch gegen meine Person gerichteten Mobbing-Kampagne beteiligt, aber hin und wieder, wenn es einer gar zu toll treibt, muss ich juristische Schritte unternehmen.

Diesmal hat es den GBA Harald Range getroffen. Er hat mir keine andere Wahl gelassen. Seine Unverschämtheiten waren nicht mehr hinnehmbar, deshalb habe ich beim Verwaltungsgericht Klage erhoben.

Unbenannt

(Auszug aus der Klageerhebung vom 16.8.)

Derzeit sind folgende Streitsachen in der Pipeline:

Klage gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz beim VG Berlin,

Klage gegen den GBA (bzw. Bundesrepublik) beim VG Berlin,

Klage gegen den Freistaat Bayern (Bayer. Verfassungsschutz) VG München,

Zivilklage gegen die CDU-Abgeordnete Monika Ziegler wegen Verleumdung.

(Ein Beitrag von Karl Heinz Hoffmann)

 

7 Gedanken zu „Generalbundesanwalt Harald Range: Hundsgemein oder nur doof?“

  1. admin sagt:

    Das liest man gern. Immer feste druff.

  2. A sagt:

    Gute Jagd!
    Wie lange dauert so ein Verfahren erfährungsgemäß? Gibt es auch eine Strafanzeige?

  3. Rudolf Brettschneider sagt:

    Das steht in den Sternen, lieber Freund!

  4. AQ 47 sagt:

    Total wirres Gelaber von O. Janich zum Wiesn-Attentat:

    xxx xxx

  5. Rudolf Brettschneider sagt:

    Danke für den Link.
    Es ist tatsächlich wirres Gelaber; den Irrsinn kann ich hier nicht einbinden (…)

  6. Auf Strafanzeigen verzichte ich. Damit habe ich schlechte Erefahrungen gemacht. Strafanzeigen werden von den Staatsanwaltschaften stets mit absurden Begründungen abgebügelt. Bei einer Klage fällen nicht Staatsanwälte, sondern Richter die Entscheidungen. Da ist es nicht ganz so leicht ein berechtigtes Anliegen in den Eimer zu werfen. Und wenn, dann ist das Fehlurteil für Historiker der nächste Generation im Internet zu finden. Da überlegt man sich einmal mehr was man ins Urteil schreibt.

  7. In dem von Ulf G. Stubenberger verfassten Zeitungsartikel wird behauptet, die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen mich bzw. die WSG-Ausland sei nur deshalb unterblieben, weil die Gründung einer terroristischen Gruppe im Ausland hierzulande nicht strafbar sei.
    Diese Darstellung ist falsch.
    Die Gründung und Unterstützung einer terroristischen Gruppe außerhalb des Geltungsbereiches der bundesdeutschen Gesetze kann sehr wohl in der Bundesrepublik strafrechtlich verfolgt und angeklagt werden. Aber nur dann, wenn die Gruppe tatsächlich ihrer Zielsetzung und ihrem Verhalten nach den Straftatbestand des § 129a erfüllt und sich die terroristische Zielsetzung vom Ausland aus in die Belange der Bundesrepublik Deutschland eingreift oder zu einem späteren Zeitpunkt eingreifen soll.
    Nachdem die Ermittlungen ziemlich schnell ergaben, dass die WSG-Ausland nur mit der Unterstützung der (nicht terroristischen) Fatah ausschließlich auf libanesischem Territorium befasst war, dabei selbst keinerlei Ambitionen hatte, ihre Aktivitäten vom Ausland aus nach Deutschland hinein zu erstrecken und auch keine Filiale der WSG-Ausland in der Bundesrepublik existierte, musste das zunächst auf falschen Verdächtigungen gestützte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Betätigung gemäß § 129a seitens der Generalbundesanstalt zähneknirschend eingestellt werden.
    Der Bericht des Lokalreporters Ulf G. Stubenberger ist entweder aus Mangel an juristischem Wissen, oder absichtlich aus politischen Gründen irreführend gestaltet.
    Es wird suggeriert, dass die WSG-Ausland zwar eine Gruppe mit terroristischer Zielsetzung gewesen sei, man habe aber aus formaljuristischen Gründen keine Handhabe zur Strafverfolgung gehabt.
    In Wirklichkeit musste die bundesdeutsche Justiz passen, weil sich die seitens der Ermittlungsspezialisten des LKA in den ersten Wochen nach meiner Verhaftung künstlich erzeugten Falschaussagen als nicht standfest genug erwiesen hatten, um der WSG-Ausland vor Gericht erfolgreich terroristische Ambitionen unterstellen zu können.
    Zu der von Ulf G. Stubenberger in seiner Ãœberschrift verwendeten Bezeichnung meiner Person als „Neonazi“ kann ich nur sagen, er wusste es wohl nicht besser. Er hat nur nachgegackert, was die ganze Zunft der Meinungsmacher schon lange vor ihm – an den Tatsachen vorbei – verbreitet hatte.
    Man wird der realitätsresistenten Journaille den Unsinn vom „Neonazi Hoffmann“ nicht mehr ausreden können.

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