Third Party Rule: Einflussnahme fremder Mächte auf die deutschen Geheimdienste
Mai 2015, Schloss Ermreuth
In einem von mir eingeleiteten, beim Verwaltungsgericht Berlin anhängigen, bis jetzt noch nicht entschiedenen Verfahren gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz, führt die Beklagte zu ihrer Rechtfertigung die Inhalte geheimdienstlicher Ermittlungsergebnisse an, will diese Beweismittel aber nicht vorlegen. Das ist grotesk.
Besonders rechtsbedenklich erscheint mir dabei die in den Schriftsätzen der Beklagten offengelegte Tatsache, dass ausländische Geheimdienste nicht nur bei der zwei Jahre lang gegen mich gerichteten, nun streitgegenständlich gewordenen Ausspähung, sondern auch in diesem Zusammenhang durch Antragstellungen kräftig mitgemischt haben. Man kann sich vorstellen, wie unangenehm die Offenlegung der fremden Einmischung in die persönlichen Belange eines Bundesbürgers für die Verantwortlichen im deutschen Behördenapparat werden könnte. Die Beklagte versucht die Verweigerung der Offenlegung mit dem Hinweis auf eine „Third Party Rule“ genannte Vereinbarung zu rechtfertigen.
In diesem Zusammenhang muss die grundsätzliche Frage lauten: Kann ein bundesdeutsches gesetzgeberisches Gremium eine gesetzliche Regelung schaffen, die mit unserer Verfassung unvereinbar ist?
Eine rechtliche Bestimmung, die ausländischen Mächten die Befugnis einräumt, auf Ausspähungsmaßnahmen zum Nachteil eines deutschen Bürgers Einfluss zu nehmen, kann nicht verfassungskonform sein.
Gemessen am verfassungsrechtlich verbürgten Gleichheitsgrundsatz darf es keinen Unterschied zwischen der Privatsphäre der Bundeskanzlerin und der eines einfachen Bundesbürgers geben. Man darf gespannt darauf sein, wie das Verwaltungsgericht in dieser Sache entscheiden wird.
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K.H.Hoffmann, Marktpl.14, 91077 Neunkirchen
An das Verwaltungsgericht Berlin
1. Kammer, Vorsitzenden Herrn Dr. Peters
Kirchstraße 7
10557 Berlin
10.03.2014
Az.: VG 1K 351.13
Verwaltungsstreitsache Hoffmann ./. Bundesrepublik Deutschland
Sehr geehrter Herr Dr. Peters,
mit dem an Sie gerichteten Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 19.02.2014, welches mir in Kopie am 24.02.2014 übermittelt wurde, wurde mir erklärt, dass im Rahmen der nunmehr vorgelegten Verwaltungsvorgänge festgestellt worden sei, dass Teile der von mir zur Einsicht beantragten Akten geheimhaltungsbedürftig im Sinne des § 99 Abs.1 Satz 2 VwGO sind:
- Ein Teil der Blätter würde daher nur mit Schwärzungen vorgelegt.
- Ein anderer Teil könne gar nicht vorgelegt werden, weil damit die grundsätzlichen Aufklärungsinteressen des Verfassungsschutzes beeinträchtigt werden könnten.
- Auch sollen solche Blätter nicht vorgelegt werden, deren Inhalt nur auf Dritte, nicht aber auf meine Person Bezug nimmt.
- Außerdem sollen die von fremden Geheimdiensten stammenden Bestandteile der hier relevanten Ermittlungsakten nicht vorgelegt werden.
Dazu erkläre ich:
Der Einblick in die gesamte Blattsammlung der hier relevanten Akten ist für mich unverzichtbar.
Gründe:
Das vom Bundesamt für Verfassungsschutz durchgeführte Ermittlungsverfahren beruht auf falschen Informationen, deren Auswertung letztlich zu einem außerordentlich schwerwiegenden Verdacht geführt hat.
Dafür, dass es sich um falsche Informationen handelte, ist bereits der Beweis erbracht.
Mitglied oder Unterstützer einer rechtsterroristischen Vereinigung zu sein, ist keineswegs eine Bagatelle.
Wären die vom Verfassungsschutz zur Erlangung einer Genehmigung zur Durchführung des hier relevanten geheimdienstlichen Ermittlungsverfahrens vorgelegten Ermittlungsergebnisse sachlich zutreffend gewesen und hätte ein begründeter Anfangstatverdacht vorgelegen, so hätte ein Ermittlungsverfahren seitens der regulären Strafverfolgungsbehörden eingeleitet und meine Inhaftierung angeordnet werden müssen. Die Tatsache, dass dies nicht geschah, beweist, dass die Beschränkungen meiner Persönlichkeitsrechte zu Unrecht durchgeführt wurden.
Ich selbst habe durch mein Verhalten nicht den geringsten Anlass für einen Verdacht gegeben. Andererseits stand dieser aber offensichtlich im Raum. Ich muss wissen, wie der Verdacht zustande kam, nicht zuletzt auch deshalb, um mich in Zukunft vor ähnlichen Verdächtigungen schützen zu können. Ich muss mein künftiges Verhalten so gestalten, dass Irrtümer und Fehleinschätzungen ausgeschlossen sind.
Insbesondere beantrage ich die Vorlage
des vom Bundesministerium für Verfassungsschutz beantragten,
vom Bundesministerium des Innern angeordneten
und bei der vom Deutschen Bundestag zur Überprüfung solcher Maßnahmen gebildeten Kommission eingereichten Antrages auf Zustimmung zur Überwachung,
sowie die schriftliche Erklärung der Kommission zur Zustimmung.
An etwaigen Erkenntnissen über die Identität von Beamten und der vom Verfassungsschutz zum Einsatz gebrachten V-Leute bin ich nicht interessiert. Es liegt auch nicht in meinem Interesse, die künftige Arbeit der Geheimdienste zu erschweren. Mir geht es um die Inhalte der von V-Leuten zusammengestellten Berichte und deren Bewertung durch die Behörden. Und zwar deshalb, weil die Berichterstattung von V-Leuten zwar der Wahrheit entsprechen kann, aber nicht muss. Ich möchte die Möglichkeit haben, auf etwaige unwahre Behauptungen mit Gegenbeweisen reagieren zu können. Das ist mein gutes Recht. Schließlich dürfte eine Fehleraufklärung auch im Interesse der Verfassungsschutzbehörden liegen.
Ich bin daher einverstanden, wenn mir die Akten-Blätter in teilweise geschwärztem Zustand zugänglich gemacht werden, sofern sich die Schwärzung nur auf Namen und namentliche Hinweise auf Mitarbeiter des BfV oder Angehörige von fremden Geheimdiensten bezieht.
Sollte sich allerdings bei der Durchsicht der V-Mann-Berichte und der Berichte von Beamten herausstellen, dass die Berichte Unwahrheiten von Bedeutung enthalten, so werde ich im Einzelfall die Bekanntgabe der Berichterstatter fordern. Und zwar deshalb, weil ich gegebenenfalls den Verfasser eines grob unwahren Berichtes gerichtlich belangen möchte.
Zitat aus der Mitteilung des BMI vom 19.02.2014:
„Bei den Seiten 113-135.136-169.170-193 und 240-256 handelt es sich um Erweiterungsanträge, die ausschließlich Dritte und nicht den Kläger betreffen.“
Dazu erkläre ich:
Mit der Nichtvorlage der unter Kategorie: „Nicht vorgelegt werden folgende Blätter:“ aufgelisteten Blätter bin ich nicht einverstanden und stelle hiermit den Antrag, die Beklagte aufzufordern, mir den Inhalt dieser Blätter zugänglich zu machen.
Gründe:
Die Blätter sind offensichtlich Teil der zu meiner Person relevanten Akten.
Würden sie „ausschließlich Dritte“ betreffen, und keinerlei Bezug zu meiner Person haben, dann hätten sie in der Aktensammlung zu dem hier in Rede stehenden, gegen mich gerichteten, geheimdienstlichen Ermittlungsverfahren nichts zu suchen.
(Der VS-Provokateur Kögl bei einer Veranstaltung auf Schloss Ermreuth, 2012)
Die Behauptung, meine Person sei überhaupt nicht betroffen, betrachte ich als unglaubwürdig. Ich gehe davon aus, dass es sich bei den als „Dritte“ bezeichneten Personen um solche handelt, mit denen ich, wie vom VfS angenommen, eine terroristische Vereinigung gebildet haben soll, oder als Unterstützer tätig gewesen sein soll.
Gerade die Einsicht in diese Aktenteile ist für mich besonders wichtig, weil sie etwas über den, den Ermittlungen zugrunde liegenden Anfangsverdacht aussagen.
Ich muss klarstellen können, ob ich überhaupt in irgendeiner Form mit diesen Personen in einer Beziehung stand. Ich muss auch wissen, von welchen Personen ich mich künftig fernhalten muss, sofern gegen sie stichhaltige Verdachtsgründe vorliegen. Auch gehe ich davon aus, dass wenigstens eine dieser „dritten Personen“ ein Provokateur im Dienste des VfS gewesen ist. Dafür gibt es Tatsachen, die diese Annahme rechtfertigen.
Siehe Anlage:
Strafanzeige gegen zwei als Provokateure erkannte Personen: die Herren Metze und Richter, Anzeige vom 26.10.2010
Weiterhin beantrage ich, der Beklagten aufzugeben, auch jene Blätter vorzulegen, die von fremden Geheimdiensten stammen.
Ich bin jedoch einverstanden, wenn auch in diesem Fall Hinweise auf Personen oder Institutionen geschwärzt werden, sofern der Sinngehalt des Textes erkennbar bleibt und für mich ersichtlich ist, ob eine Privatperson, eine deutsche Behörde oder ein in- oder ausländischer Geheimdienst Antrag auf Erweiterung der Ermittlungen gestellt hat. Dabei bestehe ich vorläufig nicht auf eine konkrete Benennung der Antragsteller.
Gründe:
Gerade die Einwirkungen ausländischer Geheimdienste sind für mich von besonderem Interesse, weil ich aus persönlicher leidvoller Erfahrung weiß (und beweisfähig machen kann) dass Geheimdienste, leider ungestraft, auch mit politisch motivierten Falschdarstellungen operieren können.
Siehe Anlage: Zu meinem Nachteil gefälschte BND-Akte und meine dazu relevante Strafanzeige.
Die mir freundlicherweise grundsätzlich gewährte Möglichkeit zur Akteneinsicht bitte ich zurückzustellen, bis über die in diesem Schreiben enthaltenen Anträge entschieden ist.
Die in meiner Klageschrift vom 26.11.2014 gestellten Anträge halte ich in vollem Umfang aufrecht und stelle dazu folgende weiteren Anträge:
- Es wird hiermit beantragt, festzustellen, dass die in diesem Verfahren relevanten, vom Verfassungsschutz durchgeführten Beschränkungen meiner Persönlichkeitsrechte ohne ausreichende Begründung durchgeführt wurden und somit rechtsfehlerhaft waren.
- Es wird beantragt festzustellen, dass die zur Nichtvorlage von Teilen der Ermittlungsakte von der Beklagten angeführte Regelung: „Third Party Rule“ im Bezug auf den hier relevanten Fall rechtlich unbedeutend ist, weil sie nicht mit den deutschen Grundgesetzen vereinbar ist.
- Es wird beantragt, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.
- Es wird beantragt, eine vorläufige Pauschalsumme von 1.000 Euro zur Deckung meines Bearbeitungsaufwandes an mich zu zahlen. Für den Fall, dass sich das Verfahren ausweitet, behalte ich mir weitere Kostenforderungen vor.
Es geht mir nicht primär um finanzielle Aspekte, sondern um das Verstehen, wie es soweit kommen konnte wie es kam.
Nicht zuletzt aber auch um die Feststellung, dass die Verfassungsschutzbehörde die Genehmigung zur Durchführung eines geheimen Ermittlungsverfahrens mit dem Vorbringen unwahrer Tatsachenbehauptungen bei deutschen Genehmigungsinstanzen beantragt und durchgeführt hat.
Hochachtungsvoll
Karl-Heinz Hoffmann