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Untersuchungsausschuss Dr. Langemann: Verfahrensablauf und Untersuchungsergebnisse

Was Ihr damals nicht erfahren durftet und auch in Zukunft niemals erfahren sollt

(In besagtem Untersuchungsausschuss des bayerischen Landtags wurden die Vorgänge um die rechtswidrigen Aktionen des Dr. Langemann, eines hohen Beamten im bayerischen Innenministerium, im Umfeld des Oktoberfestattentats untersucht, Anm. der Red.)

Protokoll zum Untersuchungsausschuss Dr. Langemann im Bayerischen Landtag (Drucksache 9/12951, zitierte Protokollauszüge kursiv).

Hier findet Ihr Hinweise auf die besondere Problematik der mit dem Oktoberfestattentat von 1980 innig verbundenen geheimdienstlichen Affäre:

 

  1. Verfahrensablauf

(…)

  1. Besondere Probleme bei der Erfüllung des Untersuchungsauftrages

5.b) Grenzen der Untersuchungsmöglichkeiten

  1. Eine Reihe von Journalisten, deren Vernehmung als Zeugen vorgesehen war, machte vom gesetzlichen (beruflichen) Zeugenverweigerungsrecht in großem Umfang Gebrauch.

(…)“

Diese Tatsache zwingt zu dem Schluss, dass es eine Reihe von Journalisten gab, (genaue Anzahl wurde nicht genannt) die im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 26. September 1980 und der unmittelbaren Folgezeit entweder selbst strafbar gehandelt haben oder strafbares Handeln anderer vertuschen wollten. Wäre es anders, hätten sie keinen vernünftigen Grund zur Verweigerung der Aussage haben können. Das Verhalten der Journalisten zeigt, dass sie nicht an der Aufklärung, sondern an der Verschleierung der tatsächlichen Sachverhalte interessiert waren.

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(Zeitungsmeldung zur „Affäre Langemann“, 1981)

Das Gleiche gilt hinsichtlich der für Beamte geltend gemachten Aussagebeschrän-kungen.

  1. In Anbetracht des Untersuchungsthemas waren die für Amtsträger und Beamte des Bundes und des Freistaates Bayern erforderlichen Aussagegenehmigungen mit beispielhaft folgenden erheblichen Beschränkungen versehen:
  • In Personenangelegenheiten – mit Ausnahme derer des Betroffenen (Art 13 UAG) – dürfen sie sich nur in nichtöffentlicher Sitzung äußern.

Damit wurde aus gutem Grunde sichergestellt, dass die wirklich wichtigen, zu Tataufklärung dienenden Zeugenaussagen unter den Teppich gekehrt werden konnten.

  • Zu Sachverhalten, die als Verschlusssachen einzustufen sind oder objektiv als Verschlusssachen einzustufen wären, dürfen sie sich nur in geheimer Sitzung des Untersuchungsausschusses äußern.

Sie dürfen keine Angaben machen über

  • operative Einzelheiten jeglicher Art. Einschließlich operativer Ãœberlegungen (Planungen),
  • die damit in Zusammenhang stehenden Personen,
  • nachrichtendienstliche Methoden, Verbindungen, Objekte, dienstliche Unterlagen bzw. Einrichtungen des Bundesnachrichtendienstes und diesem angehörende Personen.

In den letzten Wochen der Beweisaufnahme wurden für den Bereich des BND noch zusätzliche Aussagebeschränkungen verfügt:

Sie dürfen keine Angaben machen über

  • Maßnahmen Besprechungen und Kontakte nach Einsetzung des Untersuchungsausschusses, die der internen Aufarbeitung der mit dem Komplex „Langemann“ zusammenhängenden Fragen und der Minderung des für den BND bereits entstandenen und möglicherweise noch entstehenden Schadens dienen.
  1. Bei einer Vielzahl von Beweisunterlagen, aber auch bei den Zeugenvernehmungen waren Geheimhaltungsvorschriften des Bundes und des Freistaates Bayern zu beachten. (…)
  1. (…)
  1. Der Generalbundesanwalt verweigerte, bestätigt durch den Bundesjustizminister, die vom Ausschuss geforderte Ãœberlassung von Vernehmungsprotokollen „Dr. Langemann und Heigl“ mit der Begründung, dass es sich bei den Ermittlungen um eine „originäre Bundesaufgabe“ handele. (…)

Mit der gleichen Begründung lehnte der Generalbundesanwalt die Ãœberlassung selbst von Ablichtungen weiteren Beweismaterials (…) ab (…)

  1. (…)
  1. a) Schließlich gelang es dem Untersuchungsausschuss bislang nicht, eine Ãœberprüfung der Originaltonbänder mit den Aufnahmen der im Sommer 1980 in Südfrankreich zwischen Dr. Langemann und dem Journalisten Heigl geführten Gespräche durch das Bundeskriminalamt zu erreichen.(…)

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(Bayerischer Landtag, 1982)

 

  1. Untersuchungsergebnisse
  1. Zu Ziff. 2a-e,g des Untersuchungsauftrages

2.d) Von der Bundesanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft München I wurden in den Panzerschränken des Büros und der Wohnung sowie im Untergeschoss der Wohnung Dr. Langemanns zahlreiche, der Geheimhaltung unterliegende Unterlagen sichergestellt. Die Ãœberlassung eines Teiles der sichergestellten Beweisunterlagen wurde bisher vom Generalbundesanwalt mit der Begründung abgelehnt, die Bundesanwaltschaft würde das Verfahren in „originärer“ Zuständigkeit durchführen. (…)

  1. Zu Ziff. 5a-c des Untersuchungsauftrages

5.d) Hinsichtlich des Attentates auf dem Oktoberfest kann nach bisherigem Untersuchungsstand ebenfalls auf kein beanstandungswürdiges Verhalten Dr. Langemanns geschlossen werden. (…)

 

Natürlich nicht. Es wurde alles getan, um den Nachweis von schuldhaftem Verhalten unmöglich zu machen.

Wenn man sich die, aus dem Protokoll des Untersuchungsausschusses Dr. Langemann ersichtliche, ständige Weigerung der Behörden, geheimdienstliche Vorgänge offen zu legen, vergegenwärtigt, wird klar, dass der Untersuchungsausschuss in Wirklichkeit ein Verschleierungsausschuss war. Nichts von alledem, was der Verbrechensaufklärung hätte dienen können, wurde herausgegeben.

Da schließt sich die Frage an: Warum wurden die gesammelten Ermittlungsergebnisse unter Verschluss gehalten, wenn nicht, um die Aufklärung von schuldhaftem Verhalten von Staatsorganen zu verhindern?

 

5.h) Die Behauptungen, Dr. Langemann habe „angeblich Pläne einen eigenen Geheimdienst zu gründen“, wurden von dem Zeugen Saupe und Heigl als „sprachliche Schludrigkeit“ bezeichnet. Vielmehr soll Dr. Langemann angestrebt haben, einen bestehenden privaten Informationsdienst (von Stauffenberg) durch einen „operativen Bereich“, nämlich der Nachrichtenbeschaffung zu erweitern. (…)

 

Dieser aufschlussreiche Hinweis auf die grundsätzlichen Ambitionen des Geheimdienstlers Dr. Langemann ist meiner Meinung nach der Schlüssel zum Verständnis der Hintergründe des Oktoberfestattentates. Denkt dabei an die Parabel vom Feuerwehrmann der selbst den Brand legt, um sich als erster am Brandherd mit Löscharbeiten hervortun zu können.

Egal ob Dr. Langemann einen eigenen Geheimdienst aufbauen wollte oder nur die Absicht hatte, einem bereits bestehenden Informationsdienst Zuarbeit zu leisten – in jedem Fall ging es ihm neben der Profilierungsgeilheit auch immer um Geld.

Ich meine, die Autoren des Drehbuches zum Oktoberfestanschlag hatten bis auf einen unabhängigen Superagenten eine geheimdienstliche Karriere im Behördenapparat an bedeutender Stelle hinter sich.

Wie die Beispiele Heigl und Dr. Kollmar zeigen, quittierten hochrangige Beamte vorzeitig den Dienst bei BND und LKA, um sich, losgelöst von behördlicher Aufsicht, sozusagen „privatwirtschaftlich“ lukrativ geheimdienstlich betätigen zu können. Heigl wird in der zeitgeschichtlichen Literatur immer nur als Journalist bezeichnet, seine sehr beachtliche geheimdienstliche Karriere bleibt wohlweislich ungenannt. Der tief im Sumpf behördlich unkontrollierbarer Operationen steckende Dr. Langemann hatte im Zusammenhang mit dem Oktoberfestattentat, durch einen Tatzeit relevanten, offenkundig frei erfundenen Observierungsbericht (von der Antifa „Alibi“ genannt) behördliche Ermittlungen ins Rollen gebracht.

Ganz offensichtlich war es war die Aufgabe des Untersuchungsausschusses, die so ins Rollen gebrachte Lawine aufzuhalten und in eine andere Richtung zu lenken. Das Ergebnis dieser Richtungslenkung war das zwei Jahre währende, als Blitzableiter dienende Ermittlungsverfahren, gegen mich persönlich und einige Ex-WSG Mitglieder.

 

(Ein Beitrag von Karl Heinz Hoffmann)