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Denken verboten: Wie das bekloppte Bundesamt für Verfassungsschutz die Totalüberwachung von Personen begründet

März 2015, Berlin

In manchen Fällen sieht sich der Staat bemüßigt, Menschen vollkommen auszuspionieren, mit Spitzeln im persönlichen Umfeld, umfangreichen und teuren Observationen, Überwachung der kompletten Telekommunikation und einer umfassenden Durchleuchtung aller „Kontakte“. Eine solche Maßnahme, die natürlich einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte darstellt, muss irgendwie begründet werden; und wenn nichts gegen ihn vorliegt und sich der Überwachte dagegen wehrt, müssen die Gründe für die Überwachung genannt werden.

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(Stellungnahme des Bundesamtes für Verfassungsschutz in einem Gerichtsverfahren)

Wer also misstrauisch ist und öffentlich den Verdacht äußert, bespitzelt zu werden, liefert damit die Begründung für seine elektronische Totalüberwachung.

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(Stellungnahme des Bundesamtes für Verfassungsschutz in einem Gerichtsverfahren)

Weiter wird dargestellt, dass sich das Bundesamt für Verfassungsschutz nicht nur das „Personengeflecht“ im Umfeld eines solchen misstrauischen Menschen zu überwachen veranlasst sieht sondern auch dessen „Aktivitäten“. Und das ist ja durch Observation allein wohl nicht möglich.

Ein solcher misstrauischer Mensch dient daher praktischer Weise auch als Rechtfertigung für die Überwachung zahlreicher anderer Personen, denen keine Straftaten vorgeworfen werden, die aber einem Pauschalverdacht unterliegen.

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(Stellungnahme des Bundesamtes für Verfassungsschutz in einem Gerichtsverfahren)

Hier nimmt man offenbar auch Bezug darauf, dass man Hinweise eines Spitzels erhalten habe. Leider wurden aber die Provokationen („Affäre Kögl“) zwischenzeitlich zur Anzeige gebracht und es fanden Vernehmungen statt, was die „Hinweise“ des Mannes entwertete.

Der Bezug auf ein Verbotsverfahren, das 35 Jahre zurückliegt und in sich rechtsbedenklich ist, muss in diesem Zusammenhang erstaunen. Es gibt ja sonst nichts, außer das Misstrauen des Überwachten und durchsichtige, aufgedeckte Intrigen der Dienste, die als Verdachtsgrundlage benutzt werden konnten, bevor sie aufgedeckt wurden.

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(Stellungnahme des Bundesamtes für Verfassungsschutz in einem Verfahren)

Zum Ende hin kommt dann doch noch des Pudels Kern zur Sprache; das arme Bundesamt ist mit seinen altmodischen Bespitzelungen gescheitert und leitet daraus für sich das Recht ab, jemanden auch im Cyberspace zu überwachen. Als ob der so blöd wäre, in seine E-Mails Bösewichtereien hineinzuschreiben, so er denn irgend ein Interesse an so etwas hätte.

Fazit: Allein das Misstrauen gegen die Behörden, der Verdacht, man würde bespitzelt und die subjektive Enttarnung von Spitzeln, reicht im Sinne des Bundesamtes für Verfassungsschutz für die Begründung einer elektronischen Totalüberwachung aus.

 

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